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    Home»Ratgeber»Mehr aus Innovation machen: Forschungszulage & Steuerreform 2025 im Unternehmen richtig einsetzen
    Ratgeber

    Mehr aus Innovation machen: Forschungszulage & Steuerreform 2025 im Unternehmen richtig einsetzen

    By Kloepfel6. August 20254 Mins Read
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    Warum der Wachstumsbooster auch ein Innovationsbooster ist

    Mehr aus Innovation machen: Forschungszulage & Steuerreform 2025 im Unternehmen richtig einsetzen

    Warum der Wachstumsbooster auch ein Innovationsbooster ist

    Mit dem im Sommer 2025 verabschiedeten Wachstumsbooster hat die Bundesregierung nicht nur eine steuerliche Reform angestoßen, sondern vielmehr noch ein starkes wirtschaftspolitisches Signal gegeben. Im Mittelpunkt stehen steuerliche Anreize für Investitionen, digitale Infrastruktur und die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

    Besonders im Fokus: die deutlich ausgeweitete steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) über die Forschungszulage, ein zentrales Instrument zur gezielten Stärkung von Innovationen im Land.

    Unternehmen, die in neue Technologien, Prozesse, Dienstleistungen oder Produkte investieren, profitieren nun spürbar stärker – sowohl steuerlich als auch strategisch. Die Forschungszulage, bislang bereits ein bewährtes Förderinstrument, wird im Rahmen des Investitionspakets umfassend erweitert.

    Damit wird klar: Deutschland setzt auf Innovation und auf Unternehmen, die bereit sind, Neues zu denken und Neues zu wagen.

    Die Forschungszulage: Was sich 2025 ändert und warum das zählt

    Seit ihrer Einführung im Jahr 2020 ermöglicht die Forschungszulage Unternehmen aller Größen eine direkte Entlastung für ihre Ausgaben in Forschung und Entwicklung. Die Forschungszulage ist dabei eine Art steuerlicher Zuschuss, der sowohl auf einem vorgelagerter Antragsverfahren aufbaut (Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage – BSFZ), als auch über die Steuererklärung 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann. Bereits das war ein großer Vorteil für Unternehmen mit internem Fokus auf Innovation.

    Mit dem Wachstumsbooster 2025 wird die Forschungszulage nun noch attraktiver: Die maximale Bemessungsgrundlage steigt von 10 auf 12 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr, was bedeutet, dass künftig noch mehr FuE-Ausgaben gefördert werden können. Gleichzeitig wird ein pauschaler Zuschlag für Gemeinkosten von 20 % eingeführt, um den weiteren Kostenarten der Förderprojekte auf unbürokratischem Wege Rechnung zu tragen.

    Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Regelung neben dem KMU-Bonus eine bedeutende Verbesserung. Aber auch für Großunternehmen mit komplexen Projekten steigt die steuerliche Hebelwirkung deutlich.

    Förderfähige Projekte: Mehr als nur Labore und Patente

    Viele Unternehmen unterschätzen, was im Sinne der Forschungszulage als „Forschung und Entwicklung“ gilt. Es geht nicht ausschließlich um naturwissenschaftliche Grundlagenforschung oder Hightech-Labore. Auch interne Entwicklungen, Prozessinnovationen, digitale Plattformen, neue IT-Lösungen, anspruchsvolle Industrialisierungen oder neue Produkte sind potenziell förderfähig, sofern sie technologisch anspruchsvollen und neuartigen Charakter aufweisen und mit einem innovativen Ansatz systematisch verfolgt werden.

    Besonders relevant: Auch Projekte, die nicht erfolgreich waren oder keinen Förderzusage über klassische Förderwege wie ZIM oder Horizon Europe erhalten haben, können im Nachgang durch die Forschungszulage nachträglich steuerlich honoriert werden. Das macht die Forschungszulage zu einem zentralen Instrument in der Innovationsfinanzierung, gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit.

    Der Wachstumsbooster bringt weitere steuerliche Impulse auch für Investitionen und Digitalisierung

    Auch über die Forschungszulage hinaus liefert der Wachstumsbooster 2025 eine Vielzahl an steuerlichen Anreizen. Unternehmen, die ihre Innovationskraft durch neue Maschinen, Produktionsanlagen oder Elektrofahrzeuge stärken wollen, profitieren von beschleunigten Abschreibungsmöglichkeiten.

    Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt ab Juli 2025 jährlich bis zu 30 Prozent und gilt für neue Anschaffungen bis Ende 2027. Für neu erworbene Elektrofahrzeuge liegt die Sonderabschreibung sogar bei 75 Prozent im Anschaffungsjahr.

    Zusätzlich wird die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften ab 2028 von derzeit 15 Prozent auf nur noch 10 Prozent im Jahr 2032 schrittweise gesenkt. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist eine Entlastung bei einbehaltenen Gewinnen von aktuell rund 30 % Prozent auf 25 Prozent bis 2032 vorgesehen. Diese Maßnahmen wirken auf mehreren Ebenen: Sie schaffen Liquidität, stärken die Investitionsbereitschaft und verbessern die internationale Wettbewerbsfähigkeit.

    EPSA Deutschland: Damit aus Potenzial echte Wirkung wird

    So umfassend die steuerlichen Maßnahmen auch sind, hängt ihre Wirksamkeit davon ab, ob Unternehmen die richtigen Möglichkeiten erkennen und optimal nutzen. Genau hier setzt EPSA Deutschland an. Als Spezialist für eine umfassende maßgeschneiderte 360° Fördermittelstrategie begleitet EPSA Unternehmen dabei, das volle Potenzial der Forschungszulage von der Projektanalyse über die Formulierung des Förderantrags bis hin zur steuerlichen Geltendmachung auszuschöpfen.

    Unser interdisziplinäres Team prüft, ob Projekte den Anforderungen der Forschungszulage entsprechen, erstellt belastbare technische Projektbeschreibungen und führt durch den gesamten Antragsprozess mit dem Ziel, die steuerliche Wirkung rechtssicher und maximiert zu gestalten. Darüber hinaus identifizieren wir mögliche Kombinationen mit Investitionsförderungen, Innovationskrediten und regionalen Programmen, so entsteht eine ganzheitliche Förderstrategie, die Wachstum und Fortschritt ermöglicht, ohne Ressourcen zu überfordern.

    EPSA steht für mehr als Forschungszulage. Wir stehen für systematische Innovationsfinanzierung, die sich rechnet. Für heute. Und für die kommenden Jahre.

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    Quelle: https://de.epsa.com

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