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    Home»News»Polen: Vereinfachtes Insolvenzverfahren
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    Polen: Vereinfachtes Insolvenzverfahren

    By Kloepfel24. August 2020Updated:31. August 20202 Mins Read
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    Hilfe während der Corona-Pandemie

    In Polen wurde vor einigen Wochen wegen der Corona-Pandemie das Insolvenzverfahren vereinfacht. Dort hat Anfang Juni die untere Parlamentskammer, der Sejm, ein Gesetz beschlossen, das das Insolvenzverfahren für Unternehmen während der Covid-19-Pandemie erleichtert.

    Das polnische Parlament hat seit Beginn der Pandemie schon drei Gesetzespakete zur Abmilderung der Krisenfolgen verabschiedet. Diese sogenannten Anti-Krisen-Schutzschilde konzentrieren sich vor allem auf die Bereiche Arbeits-, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Nun kam also ein weiterer Schutzschild für das Insolvenzrecht hinzu.

    Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

    Eine große Besonderheit des Gesetzes sind die Vorschriften für ein vereinfachtes Restrukturierungverfahren. Dadurch soll ein Unternehmer bei Bedarf das Restrukturierungsverfahren mit nur geringer Beteiligung durch ein Gericht organisieren können. Außerdem ist es nicht nötig, den Zusammenhang der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit der Corona-Pandemie zu belegen.

    Schon für die Verfahrenseinleitung wird keine Zustimmung des Restrukturierungsgerichts benötigt. Hierfür reicht ein Vertrag mit einem Restrukturierungsberater und die Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung in einem offiziellen Amtsblatt. Diese Bekanntmachung muss im Fall des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens bis zum 30. Juni 2021 erfolgen.

    Schuldner-Schutz bis Verfahrensende

    Mit der Bekanntmachung ist der Schuldner vor der Vollstreckung von Zahlungsforderungen durch den Gläubiger geschützt. Dieser Schutz gilt bis zum Ende des Verfahrens. Bisher trat der Gläubigerschutz erst mit einem Gerichtsbeschluss über die Verfahrenseröffnung in Kraft. Bei Einhaltung der aktuellen Regeln droht dem Gläubiger derzeit auch keine Strafe wegen Insolvenzverschleppung. Es wurden hier wegen der Pandemie verschiedene Vorschriften für Fristen geändert.

    Das Gericht wird bei dem vereinfachten Restrukturierungsverfahren erst am Ende aktiv. Dann soll es den zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossenen Vergleich annehmen. Ein solcher Vergleich ähnelt dem deutschen Insolvenzplan. Das Gericht wird ebenfalls tätig, falls dem Gläubiger durch das Verfahren ein Schaden droht.

    Staatliche Hilfen zur Restrukturierung

    Das Gesetz zur Einführung des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens wird begleitet von einem Gesetz zu einer Förderung. Es geht um staatliche Beihilfen zur Planung und Umsetzung der Restrukturierung.

    Hier wird es drei verschiedene Beihilfearten geben. Diese sehen teilweise Darlehen mit unterschiedlichen Laufzeiten vor. Damit soll zuerst ein von der Zahlungsunfähigkeit bedrohtes oder betroffenes Unternehmen in die Lage versetzt werden, einen Restrukturierungsplan zu erstellen. So können Schuldner und Gläubiger in Ruhe miteinander verhandeln.

    Des Weiteren soll auch die Umsetzung des Restrukturierungsplans durch staatliche Beihilfen unterstützt werden. Diese Unterstützung läuft teilweise längerfristig.

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